Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Eltern werden unterstützt

Zum Jahresende 2023 laufen zwar die Sonderregelungen anlässlich der „Corona-Pandemie“ aus, die regulären Ansprüche werden jedoch bis mindestens Ende 2025 erweitert. Neu geregelt ist auch das Krankengeld bei Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus. Hier ein aktueller Überblick:

Anspruchsdauer und -höhe

Für die Betreuung eines kranken Kindes stehen zur Verfügung: 

  • 15 Arbeitstage pro Elternteil und Kind 
  • 30 Arbeitstage je Kind für Alleinerziehende

Der Maximalanspruch für einen Elternteil beträgt 35 Arbeitstage; bei Alleinerziehenden sind es 70 Arbeitstage je Kalenderjahr.

Unsere BKK SBH zahlt bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdiensts. Wenn in den vergangenen zwölf Monaten vor dem Krankengeldbezug Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) angefallen sind, erhöht sich die Zahlung auf 100 Prozent des Nettoverdiensts bis maximal 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze. Vom Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.

Mitaufnahme einer Begleitperson

Sie erhalten auch Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme bei stationärer Behandlung Ihres versicherten Kindes (bis zum zwölften Lebensjahr) medizinisch notwendig ist. Dies bescheinigt die Klinik, bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres werden diese Voraussetzungen unterstellt. Der Anspruch – ohne zeitliche Begrenzung – wird auf die Dauer von 15 bzw. 30 Arbeitstagen nicht angerechnet.

Voraussetzungen

Checkliste

✓ Sie sind in einem Anstellungsverhältnis berufstätig oder selbstständig und mit Anspruch auf Krankengeld versichert?

✓ Sie haben keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit wegen der Erkrankung des Kindes?

✓ Ihr Kind ist gesetzlich versichert?

✓ Es gibt im Haushalt keine andere Person, die Ihr Kind pflegen kann?

✓ Ihr Kind ist noch keine zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen?

✓Sie haben ein ärztliches Attest, dass die Krankheit des Kindes bescheinigt?

Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, haben Sie Anspruch auf Kinderkrankengeld.

So funktioniert es, wenn Ihr Kind erkrankt 

1. Sie erhalten ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit der Betreuung und Versorgung (sog. Kinderkrankenschein).

2. Sie stellen den Antrag auf Kinderkrankengeld am besten über unsere Online-Geschäftsstelle bzw. App und laden dort das Attest hoch. Alternativ senden Sie uns den Kinderkrankenschein per Post und füllen bitte die Rückseite vollständig aus.

3. Wir errechnen nach Erhalt der Verdienstbescheinigung Ihres Arbeitgebers mit den Ausfalltagen das Krankengeld und überweisen es auf Ihr Konto.

Veröffentlicht: 13.12.2023 - Aktualisiert: 11.04.2024