Studium, Praktika, Ausbildung

So sind Sie immer gut versichert

Mit der Ausbildung oder dem Studium beginnt eine neue Lebensphase, in der neue Erfahrungen gesammelt werden und vieles in den eigenen Verantwortungsbereich fällt. Da ist eine zuverlässige und kostengünstige Krankenversicherung ein essenzieller Baustein. Gleichzeitig startet auch das Rentenkonto und oft kommen bezahlte Praktika oder ein (Neben-)Job hinzu. Worauf es dann beim Thema Krankenversicherung zu achten gilt, lesen Sie in diesem Artikel.

Wie lange kann man „familienversichert“ sein?

Wer bereits bei uns mitversichert ist, profitiert zunächst einmal von einem großen Vorteil: Während der Schul- oder Berufsausbildung (einschl. eines Hochschulstudiums) kann die beitragsfreie Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr weiterbestehen! Diese verlängert sich ggf. um bis zu zwölf Monate, wenn die Ausbildung durch Wehrdienst bzw. einen Freiwilligendienst verzögert oder unterbrochen wird. Die Einkommensgrenze für diese Familienversicherung beträgt (ohne BAföG) im Kalenderjahr 2022 monatlich 470 Euro*.

Was tun, wenn das Studium beginnt?

Wenn Sie ein Studium planen, sich erstmals einschreiben und bei uns (mit)versichert sind, informieren wir im elektronischen Verfahren die Hochschule über den Versicherungsstatus. Dieser wird immer dann neu festgestellt, wenn das Studium an einer anderen Hochschule fortgesetzt wird.

Wann beginnt die studentische Krankenversicherung?

Nahtlos – zum Beispiel nach dem Ende der Familienversicherung. Sie besteht dann längstens bis zum Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Darüber hinaus ist eine Verlängerung, zum Beispiel aus familiären oder bestimmten persönlichen Gründen, möglich. Dazu kann Ihr persönlicher Ansprechpartner gerne weiterhelfen.

Tipp

Nach dem BAföG besteht meistens ein Anspruch auf einen Zuschuss zu den monatlichen Krankenversicherungs-Beiträgen.

Wann setzt sich die Versicherung automatisch fort?

Wenn sie sonst enden würde (z. B. Ende der Familien- bzw. der studentischen Versicherung). Dieser lückenlose Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn nach dem Studium eine Beschäftigung aufgenommen wird.

eGK = Leistungen sind da

Ob familien-, freiwillige, studentische oder eine Versicherung aufgrund einer Beschäftigung – es bestehen volle Leistungsansprüche entsprechend der jeweiligen Versicherungsart. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist dabei der Schlüssel zu den Leistungen. Und wer noch Fragen hat, kann sich gerne kostenfrei bei uns beraten lassen.

Gut zu wissen: Studieren und jobben

Die Grundlage für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist immer die Immatrikulation: Studierende sind dabei während einer geringfügigen Beschäftigung (kein Praktikum) in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, wenn sie nicht mehr als 450 Euro* monatlich verdienen („Minijob“). In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, wobei Arbeitgeber 15 Prozent und Beschäftigte 3,6 Prozent des Verdienstes als Beiträge entrichten.

Wichtig sind folgende Sonderregelungen:

  • Versicherungsfrei ist eine kurzfristige Beschäftigung, die für längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. 
  • Werden diese Grenzen überschritten, besteht trotzdem Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn Studierende nur in den Semesterferien oder während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden arbeiten. Für die Rentenversicherung gilt dieses sogenannte „Werkstudenten-Privileg“ nicht.
  • Während einer Beschäftigung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Unfallversicherung.
Tipp

Für Praktika und duale Studiengänge empfiehlt sich eine individuelle Beratung, ebenso zu den Auswirkungen von Einkommen und von Versicherungspflicht auf die beitragsfreie Familien- bzw. die studentische Krankenversicherung.

Service für Studierende

* Hinweis zu den beiden Beträgen:

Da das zugrunde liegende Gesetz bei Redaktionsschluss noch in Arbeit war, können sich diese Beträge ändern.

Veröffentlicht: 07.07.2022 - Aktualisiert: 20.12.2023