Wann übernimmt Ihre BKK SBH Fahrkosten?

Medizinisch zwingend notwendige Fahrten

Die BKK SBH übernimmt die Kosten, wenn die Fahrten zwingend medizinisch notwendig sind. Sie müssen mit einer Leistung der BKK SBH, z. B. einer stationären Krankenhausbehandlung, zusammenhängen.

In folgenden Fällen können wir die Kosten für Fahrten übernehmen

  • Rettungsfahrten ins Krankenhaus,
  • Beförderungen mit dem Krankentransportwagen
  • Fahrten, die deshalb notwendig sind, weil Sie
    - voll- oder teilstationär im Krankenhaus behandelt werden,
    - im Krankenhaus entbinden,
    - an einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen oder
    - zu einer ambulanten Operation fahren, die einen stationären Aufenthalt vermeidet
  • Fahrten zur ambulanten Behandlung, weil Sie
    - zur Dialysebehandlung oder zur onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie fahren müssen,
    - Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „BI“, „aG“ oder „H“ besitzen,
    - den Pflegegrad 4 oder 5 haben,
    - den Pflegegrad 3 haben und ärztlich bestätigt dauerhaft in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind.

Es muss sich um die nächst erreichbare Einrichtung handeln oder Ihr Arzt überweist Sie zu einem weiter entfernten Ort. 

Vorherige Genehmigung: ja oder nein?

Vom Arzt verordnete Fahrten zu einer stationären oder teilstationären Behandlung im Krankenhaus oder einer ambulanten Operation müssen Sie vorab nicht genehmigen lassen. Fahren Sie zu einer ambulanten Behandlung, müssen Sie die Fahrkosten vorab genehmigen lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Genehmigung nicht erforderlich.

Dies gilt

  • wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „BI“, „aG“ oder „H“ besitzen oder
  • Sie haben den Pflegegrad 4 oder 5 oder
  • Sie haben den Pflegegrad 3 und sind ärztlich bestätigt dauerhaft in Ihrer Mobilität eingeschränkt.

Achtung

Bei onkologischen Chemo-, Strahlen- oder Dialysebehandlungen ist eine Genehmigung erforderlich. Es sei denn, Sie erfüllen eine der oben genannten Voraussetzungen. Transporte zu ambulanten Behandlungen mit einem Krankentransportwagen müssen grundsätzlich genehmigt werden. Für die Genehmigung senden Sie bitte die Verordnung im Original an Ihre BKK SBH.

Gesetzliche Zuzahlung

Für jede Fahrt gilt eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Dies gilt auch für Kinder. Dies gilt für jede Fahrt und auch für wiederholt notwendige Fahrten, wie zum Beispiel zur Dialyse.

Veröffentlicht: 28.06.2022 - Aktualisiert: 20.12.2023